Finanzierung von Hilfsmitteln
Stand: September 2013
Welcher Kostenträger ist für die Finanzierung von Hilfsmitteln zuständig? Welche Hilfsmittel werden überhaupt gefördert? Wie sieht die Bewilligungspraxis aus? Die Antworten auf diese Fragen sind davon abhängig, ob ein Hilfsmittel privat oder am Arbeitsplatz genutzt wird.
Was tun, wenn man nicht weiß, welcher Kostenträger zuständig ist?
Um zu vermeiden, dass behinderte Menschen unnötig zwischen den Kostenträgern hin- und hergeschickt werden, wurde 2001 der § 14 SGB IX eingeführt. Dort ist unter anderem geregelt, dass ein Kostenträger innerhalb von 2 Wochen entscheiden muss, ob er zuständig ist oder nicht. Betrachtet er sich als nicht zuständig, muss er den Antrag an den Kostenträger weiterleiten, den er für zuständig hält. Der muss dann auf jeden Fall handeln. Um den oder auch die zuständigen Kostenträger zu finden, kann man sich auch an die nach SGB IX vorgesehenen Servicestellen wenden. Ein Verzeichnis der Servicestellen findet man im Internet unter www.reha-servicestellen.de.
Rechtsberatungsstelle "Rechte behinderter Menschen"
Die Rechtsberatungsgesellschaft "Rechte behinderter Menschen" gGmbH ist ein gemeinsames Projekt von DBSV und DVBS. Ausschließlich blinde und sehbehinderte Juristen führen die Beratung zu behindertenrechtlichen Fragen durch, die für Vereinsmitglieder von DBSV und DVBS kostenlos ist.
Kontakt "Rechte behinderter Menschen" Geschäftsstelle Marburg
Dr. Michael Richter, Christiane Möller,
Telefon: 0 64 21/9 48 44 – 90 oder 91 (Montag und Mittwoch: 13 bis 17 Uhr, Freitag: 9 bis 14 Uhr, Stand: 06.02.2013)
Niederlassung Berlin
Markus Brinker
Telefon:0 30 / 28 53 87 – 1 60 (Dienstag und Donnerstag: 13-17 Uhr, Stand: 06.02.2013)
E-Mail: kontakt@rbm-rechtsberatung.de
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